Shogo Prüfung – Renshi – in Japan – Meldeschluss: 10. Februar 2025


Termin Details

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Hallo Kendofreunde,

im Mai findet in Japan eine Shogo-Prüfung für Renshi statt. Leider haben wir erst jetzt die entsprechenden Unterlagen aus Japan erhalten, weshalb durch die Vorbereitung die Anmeldefrist bereits am 10. Februar 2025 abläuft.

Interessenten melden sich bitte über nachfolgendes Anmeldeformular für die Zulassung gem. der DKenB Sogo-Ordnung. Die im Anmeldeformular hinterlegten Meldefristen sind hier nicht relevant.

Nach erfolgter Anmeldung erhaltet Ihr von Kazuko Kumpf als Japanbeauftragte die Ausschreibung für Japan. In der japanischen Ausschreibung ist aufgeführt, welche Prüfungsunterlagen in Japan eingereicht werden müssen.

Die für Japan bestimmten Unterlagen müssen per Post bis spätestens 22. Februar 2025 an Uwe Kumpf als Präsidenten des DKenB geschickt werden. 

Antrag Shogoprüfung - Altvorlage funktioniert

Allgemeine Hinweise:

  1. Der Antrag zur Shogo-Prüfung muss mindestens 8 Wochen vor der Shogo-Prüfung über dieses Formular gestellt werden.
  2. Die Anmeldegebühren sind mit Antragstellung an den DKenB zu zahlen. Die Höhe der Anmeldegebühren sind in § 2 c) der Kosten & Gebührenordnung nachzulesen. Bitte zahle die Anmeldegebühr auf folgendes Konto: DKenB, Berliner Volksbank: IBAN: DE58 1009 5392 2770 07;  BIC: BEVODEBB, Verwendungszweck: Shogo-Antrag "Name"

Besondere Hinweise zum Japanischen Shogo-Titel

  1. Nach Antragseingang versendet der Referent für Prüfwesen den Antrag der japanischen Kendoorganisation an den Antragsteller.
  2. Der Antragsteller muss alle im Antrag der japanischen Kendoorganistation aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über Belege nachweisen.
  3. Der Antrag an die japanische Kendoorganisation nebst den Nachweisen und Belegen ist mindestens 6 Wochen vor dem Prüfungstermin an den Präsidenten des DKenB zur Weiterleitung nach Japan vorzulegen. Die Unterlagen sind papierhaft mit Originalunterschrift an den Präsidenten zu schicken.
  4. Anmelde- und Registergebühr in Japan für die japanische Prüfung sind direkt in Japan zu bezahlen.

Meinem Antrag füge ich laut § 2 der Shogoordnung bei:

 

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