Satzung

Satzung

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form gewählt, die personenbezogenen Angaben beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Deutscher Kendobund e.V.”, abgekürzt DKenB und folgend DKenB genannt.
  2. Der DKenB hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Der DKenB ist außerordentliches Mitglied des Deutschen Judobundes (DJB) als Mitglied mit besonderen Aufgaben.
  4. Es ist sein erklärtes Ziel, die Mitgliedschaft beim Deutschen Olympischen Sportbund e.V. zu erreichen und damit aus dem DJB entlassen zu werden.

§ 2 Zweck

  1. Der DKenB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kendosports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Zusammenschluss der Kendolandesverbände in der Bundesrepublik Deutschland und der Förderung und Pflege des Kendosportes als Körper- und Geisteskultur. Soweit Iaido, Jodo und Naginatado von der Internationalen Kendo Föderation und der Europäischen Kendoföderation mit betreut werden, soll dies auch durch den DkenB erfolgen.
  3. Darüber hinaus wird der Satzungszweck verwirklicht durch Vermittlung von Kendoinhalten, die Durchführung eines geordneten Sportbetriebes bei den Mitgliedern (Landesverbände) sowie deren Mitgliedsvereinen und mit befreundeten und übergeordneten Verbänden, die Durchführung von nationalen und internationalen Wettkämpfen, die Abhaltung von Lehrgängen, KYU und DAN Prüfungen, Verbreitung des Kendosports durch Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Der DKenB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des DKenB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DKenB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DKenB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der DKenB ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral. Der DKenB spricht sich gegen jede Form des Rassismus und verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen aus.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    1.1 Mitglieder des DKenB sind die Kendolandesverbände. Solange die einzelnen Länder noch keine eigenständigen Kendolandesverbände haben, sind die zuständigen Landesorganisationen, soweit sie Kendosektionen unterhalten, Mitglieder des DKenB. Im Bereich eines Landessportbundes kann nicht mehr als ein Landesverband Mitglied sein.
    1.2 Der Antrag auf Aufnahme in den DKenB ist schriftlich oder in Textform an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand legt den Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung – im folgenden MV genannt – zur Entscheidung vor. Sofern der Antragsteller bei der MV nicht anwesend ist, wird das Ergebnis der Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich oder in Textform an den Präsidenten zu richten. Über die Beschwerde entscheidet die nächste MV. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft
    2.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder durch Auflösung des Mitgliedes.
    2.2. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss dem Präsidenten mindestens drei Monate vorher mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden.
  3. Ausschluss aus dem DKenB
    3.1 Ein Mitglied kann durch Beschluss der MV bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem DKenB ausgeschlossen werden.
    3.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
    – den Zweck des DKenB schwer schädigt,
    – das Ansehen des DKenB durch einen Verstoß gegen die parteipolitisch, religiöse oder weltanschauliche Neutralität des DKenB schädigt oder rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen verfolgt.
    – in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse der MV des DKenB verstößt
    – in grober Weise den Interessen des DKenB und seiner Ziele zuwiderhandelt
    – sich an Veranstaltungen oder einer Zusammenarbeit mit übergeordneten Dachorganisationen oder deren Mitgliedern beteiligt, die in Konkurrenz mit dem DKenB stehen.
    Die Auflistung ist beispielhaft und nicht abschließend.
    3.3 Anträge auf Ausschluss eines Mitgliedes sind mit Begründung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Antragsberechtigt sind der Vorstand oder die Mitglieder des DKenB. Der Antrag muss dem Präsidenten spätestens 6 Wochen vor der nächsten MV vorliegen. Der Vorstand wird das betroffene Mitglied auffordern, schriftlich zum Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist an den Präsidenten zu richten und muss spätestens 3 Wochen vor der MV vorliegen. Der Antrag ist der nächsten MV zur Entscheidung vorzulegen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
    3.4 Zum Ausschluss ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt geheim.
    3.5 Kein ausgeschiedenes Mitglied hat Anrecht auf das Vermögen des DKenB oder Teile hiervon.

§ 4 Beiträge

Die MV setzt jeweils im Voraus die Höhe der Beiträge fest. Der Vorstand wird die Mitglieder auffordern, die Jahresmeldungen bis zum 1. Februar des laufenden Geschäftsjahres dem DKenB vorzulegen. Der daraus resultierende Jahresbeitrag muss bis spätestens 1. März des Geschäftsjahres an den DKenB gezahlt worden sein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Organe des DKenB sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des DKenB ist die Mitgliederversammlung.
  2. In jedem Jahr findet eine ordentliche MV statt. In der Zeit dazwischen können außerordentliche MV – im folgenden aoMV genannt – nach Bedarf einberufen werden.
  3. Die MV hat grundsätzlich folgende Aufgaben: Sie
    – stellt fest, ob ordnungsgemäß eingeladen wurde,
    – stellt die Stimmberechtigung fest,
    – wählt den Versammlungsleiter,
    – entscheidet über Einsprüche aus dem Protokoll der letzten MV,
    – entscheidet über Dringlichkeitsanträge,
    – beschließt die Tagesordnung,
    – nimmt die Berichte des Vorstands entgegen,
    – nimmt den Kassenbericht entgegen,
    – nimmt den Kassenprüfbericht entgegen,
    – nimmt die Entlastung des Vorstands vor, die einzeln erfolgen kann,
    – wählt den Vorstand, die Kassenprüfer und den Rechtsausschuss,
    – wählt den Ehrenrat,
    – entscheidet über Eintritte / Ausschlüsse von Mitgliedern; nimmt Austritte zur Kenntnis
    – genehmigt den Haushaltsvoranschlag,
    – setzt die Beiträge fest,
    – beschließt Satzungsänderungen,
    – beschließt und ändert Ordnungen,
    – entscheidet über Ehrungen,
    – entscheidet über Anträge,
    – legt Ort und Datum der nächsten Versammlung fest.
  4. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des DKenB verlangt die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sind auf Vorgaben des Registergerichtes oder des Finanzamtes Satzungsänderungen zwingend notwendig, ist der Vorstand berechtigt, die Satzung ohne Beschluss der MV entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Behörden zu ändern. Diese Änderungen sind den Mitgliedern in geeigneter Form und ohne Verzug mitzuteilen.
  5. Einzelne Angelegenheiten nach Absatz 3 können auf einer aoMV beschlossen werden.
  6. Eine aoMV kann aus wichtigem Grund vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist zur Einberufung einer aoMV verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine aoMV beantragen.

§ 7 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche MV ist grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen. In Ausnahmefällen wie z.B. einer Pandemie besteht die Möglichkeit die MV vollständig online durchzuführen. § 7 Ziffer 14 ist zu beachten.
  2. Zur ordentlichen MV ist durch den Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge müssen schriftlich oder in Textform mindestens drei Wochen vor der MV dem Vorstand vorliegen. Die Anträge sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der MV zu übermittelt.
  3. Dringlichkeitsanträge können auf jeder MV gestellt werden. Sie werden nur behandelt, sofern sie mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erhalten.
  4. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt:
    a) Die Mitglieder haben je angefangene 100 Vereinsmitglieder eine Stimme. Mehr als drei Stimmen erhält kein Mitglied.
    b) Der Vorstand hat eine Stimme, bei Wahlen hat der Vorstand kein Stimmrecht.
    c) Das Stimmrecht errechnet sich aus den abgerechneten Mitgliedsbeiträgen des Vorjahres.
    d) Stimmübertragungen zwischen den Mitgliedern sind nicht zulässig.
    e) Jeder dem DKenB angehörende Verband wird von seinem vertretungsberechtigten Vorstand oder einem Delegierten vertreten. Der Delegierte bedarf der schriftlichen Bestätigung seines Verbandes. Die Delegiertenvollmacht ist vom Verband auszustellen.
    f) Die Gesamtstimmen eines Mitglieds sind einheitlich abzugeben.
    g) Mitglieder, die mit der Beitragszahlung rückständig sind, haben kein Stimmrecht.
  6. Eine Stimmabgabe kann auch mit dafür vorgesehenen elektronischen Abstimmgeräten erfolgen. Darüber entscheidet der Versammlungsleiter nach freiem Ermessen.
  7. Bei Stimmabgaben werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt.
  8. Die Mitglieder des Vorstands, die Referenten und die Kassenprüfer haben in der MV Rederecht.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  10. Es kann in der Versammlung über einen Punkt nur einmal abgestimmt werden.
  11. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollanten und vom Präsidenten zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen schriftlich oder in Textform nach der Versammlung zu übersenden. Gegen einzelne Punkte des Protokolls kann schriftlich oder in Textform ein zu begründender Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist spätestens vier Wochen nach Zugang des Protokolls beim Vorstand einzulegen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt, mit Ausnahme der Punkte, über die Einspruch eingelegt wurde.
  12. Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt kann nur werden, wer anwesend ist oder sich vorher schriftlich auf ein Amt bewirbt und im Fall der Wahl das Amt annehmen will. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
  13. Die Einberufung und Durchführung der aoMV richtet sich mit Ausnahme der Ladungsfrist nach den Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung der ordentlichen MV. Die Ladungsfrist für eine aoMV beträgt drei Wochen. Gegenstand der Tagesordnung der aoMV ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.
  14. Online- Mitgliederversammlung
    a) Die Bestimmungen für die Online-Mitgliederversammlung gelten sowohl für eine ordentliche MV sowie eine aoMV.
    b) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der MV ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung).
    c) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Versammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen MV beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Mitglieder an der MV teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins)
    d) Die Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des DKenB für alle Mitglieder verbindlich. Die Veröffentlichung ist den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) einem Präsidenten
    b) zwei Vizepräsidenten
    c) einem Schatzmeister
  2. Der Vorstand beruft Referenten für die Referate und unterrichtet die Mitglieder darüber auf der, der Berufung folgenden ordentlichen MV. Referate können z.B sein:
    a) Sport
    b) Frauen
    c) Jugend
    d) Lehrwesen
    e) Prüfwesen
    f) Kampfrichterwesen
    g) Öffentlichkeitsarbeit
    h) IT-Beauftragter
    i) Japan-Beauftragter
  3. Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister vertreten jeder einzeln den DKenB nach außen und sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der Vorstand stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf und teilt ihn den Mitgliedern in geeigneter Form mit. Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben weitere Referenten zu berufen. Die Berufung ist jederzeit widerrufbar. Alle Referenten arbeiten weisungsgebunden.
  5. Präsident und Vizepräsidenten dürfen aus Gründen der Zweckmäßigkeit nur ein Amt eines Referenten übernehmen. Aus denselben Gründen darf ein Referent nur zwei Referate übernehmen.
  6. Jedes Mitglied des Vorstands und die Referenten sind für ihre Tätigkeit an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der MV gebunden und gegenüber dem Präsidenten und gegenüber der MV verantwortlich.
  7. Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich.
  8. Die MV kann bestimmen, dass einzelnen Vorstandsmitgliedern für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet die MV. Die Vergütung darf jedoch die Höhe der Ehrenamtspauschale nicht überschreiten.
  9. Vorstandsmitglieder, Referenten sowie im Auftrag des Vorstands handelnde Personen haben einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Tätigkeit bzw. ihres Auftrages entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.

§ 9 Kassenwesen

  1. Der Schatzmeister führt die Aufsicht über die Geldangelegenheiten des DKenB und sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung.
  2. Er erstellt den jährlichen Kassenbericht und den Haushaltsplan.
  3. Er führt das Inventarverzeichnis.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die MV wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen oder als Referent tätig sind. Diese haben das Recht und die Pflicht gegebenenfalls auch innerhalb des Geschäftsjahres, unangemeldet Einsicht in Kassenbücher, Belege sowie Inventarlisten zu nehmen.
  2. Die Kassenprüfer werden auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers während einer Amtsperiode (z.B. Tod, Niederlegung, Krankheit) wird ein neuer Kassenprüfer gewählt. Der während der Amtsperiode gewählte Kassenprüfer wird nur bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode gewählt.
  3. Beanstandungen sind sofort schriftlich oder in Textform dem Präsidenten zu melden.
  4. Die Kassenprüfer haben der MV jährlich einen Kassenprüfbericht vorzulegen.

§ 11 Rechtsausschuss

  1. Der Rechtsausschuß entscheidet in allen nach der Satzung vorgeschriebenen Fällen. Er entscheidet insbesondere über Streitigkeiten zwischen dem DKenB und einem Mitglied (Landesverbände) oder dem DKenB und einem Angehörigen eines Mitgliedes (Vereine der Landesverbände). Ebenso entscheidet der Rechtsausschuss über Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern, die über die Vereine und Landesverbände dem DKenB angeschlossen sind.
  2. Gegen ein Mitglied, einen Angehörigen eines Mitgliedes oder ein Vereinsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Strafmaßnahme, mit Ausnahme des Ausschlusses eines Mitgliedes gemäß § 3 Ziffer 3, ausgesprochen werden.
    2.1 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied, ein Angehöriger eines Mitgliedes oder ein Vereinsmitglied
    – den Zweck des DKenB schädigt,
    – das Ansehen des DKenB durch einen Verstoß gegen die parteipolitisch, religiöse oder die weltanschauliche Neutralität des DKenB schädigt oder rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen verfolgt,
    – gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse der MV des DKenB verstößt,
    – den Interessen des DKenB und seiner Ziele zuwiderhandelt,
    – oder wenn ein Mitglied einen Beitragsrückstand in Höhe eines Jahresbeitrages mit mehr als sechs Monaten Fälligkeit aufweist.
    2.2 Folgende Strafmaßnahmen können durch den Rechtsausschuss beschlossen werden:
    – Verbot der Kandidatur für alle oder bestimmte von der MV zu wählenden Positionen oder zu ernennenden Referenten für einen bestimmten Zeitraum,
    – Start- und / oder Teilnahmeverbot an Veranstaltungen des DKenB. Das Verbot kann für einen bestimmten Zeitraum oder für eine oder mehrere Veranstaltungen (Lehrgänge, Turniere und / oder sonstige Veranstaltungen) ausgesprochen werden,
    – Teilnahmeverbot zu anderen Veranstaltungen. In Fällen, in denen die Teilnahme an den Veranstaltungen von der Meldung des DKenB abhängt, kann für einen bestimmten Zeitraum und / oder für eine oder mehrere einzelne Veranstaltungen die betreffende Person nicht gemeldet werden,
    – Der Rechtsausschuss kann beschließen, dass bei einem wiederholten vergleichbaren Verhalten eine oder mehrere der möglichen Maßnahmen erneut ausgesprochen werden. Die Maßnahmen können auch in Kombination ausgesprochen werden.
  3. In diesen Fällen muss ein geregeltes Verfahren erfolgen. Der Vorstand des DKenB, die MV sowie ein Mitglied kann solche Anträge auf Strafmaßnahmen gegen eine unter § 11 Ziffer 2 genannte natürliche oder juristische Personen an den Rechtsausschuss richten. Die Anträge sind schriftlich oder in Textform an den Rechtsausschuss und die MV zu richten. Diese Anträge können vom Rechtsausschuss alleine beschieden werden und bedürfen nicht der Vorlage zur Entscheidung bei der MV. Der betroffenen natürlichen oder juristischen Person steht gegen die Entscheidung des Rechtsausschusses kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  4. Die MV wählt einen Rechtsausschuss, der aus drei Personen besteht, die nicht dem Vorstand angehören. Der Rechtsausschuss wird auf 8 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Rechtsausschusses während der Amtsperiode (z.B. Tod, Niederlegung, Krankheit) wird ein neues Mitglied gewählt. Das während der Amtsperiode gewählte Mitglied wird nur bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode gewählt. Das Nähere regelt die Rechtsordnung.

§ 12 Wahlen

  1. Der Vorstand ist in jedem Schaltjahr zu wählen.
  2. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten ordentlichen MV im Amt.
  3. Bei Rücktritt oder sonstigem Ausfall eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann auf einer MV oder aoMV für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied auf die entsprechende Position gewählt werden.
  4. Bei Rücktritt oder sonstigem Ausfall des gesamten Vorstands ist eine ordentliche MV einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand für den Rest der Amtsperiode gewählt wird.
  5. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands während der Amtsperiode ist auf einer MV oder aoMV möglich. Bei der Einberufung zu dieser MV oder aoMV ist die Abwahl des Vorstandsmitgliedes oder des gesamnten Vorstands in der Tagesordnung aufzuführen. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstands bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. § 12 Ziffer 2 bis entsprechend. gelten für den Rechtsausschuss, den Ehrenrat und die Kassenprüfer

§ 13 Vorrang der Satzung des DKenB

Die Mitglieder des DKenB verpflichten sich diese Satzung und die auf ihr beruhenden Ordnungen und Beschlüsse der MV zu beachten. Im Übrigen regeln sie innerhalb ihres Verbandsbereichs ihre Angelegenheiten selbstständig.

§ 14 Ordnungen

Die MV kann zur Regelung bestimmter Fragen und Aufgaben Ordnungen erlassen. Der Präsident kann Ordnungen bis zur nächsten MV vorläufig in Kraft setzen.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des DKenB kann nur von einer eigens hierfür einberufenen MV beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
  3. Bei Auflösung des DKENB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Olympischen Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand

Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem DKenB gilt als Gerichts- und Erfüllungsort Frankfurt am Main.

Stand April 2021

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